Das Wichtigste in Kürze: Nach welchem Stand müssen sich Architekten und Ingenieure richten?
Die HOAI Novelle
Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Abschaffung der verbindlichen Honorarsätze für Planungs- und Bauleitungsdienstleistungen für Gebäude mit Baukosten, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Stattdessen können Architekten und Ingenieure ihre Honorare für komplexe Projekte nun frei mit ihren Kunden aushandeln, wobei die Komplexität des Projekts, der Umfang der Planung und das erwartete Risiko berücksichtigt werden müssen. Die HOAI 2021 gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossenen wurden. Für alle davor beschlossen Verträge gilt somit nach wie vor die HOAI von 2013. Entscheidend ist der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde.
Auch müssen Honorarvereinbarungen nicht mehr schriftlich verfasst werden, damit diese Gültigkeit haben. Zudem hat der Zusatz „bei Vertragsabschluss“ überflüssig, dass jetzt Honorarvereinbarungen, die nach Vertragsabschluss getroffen werden, ebenfalls rechtswirksam sind.
Neu ist auch die Textform. Auch der Brief ohne Unterschrift, die Kopie vom Original, das Telefonat, die E-Mail und selbst eine SMS oder WhatsApp sind formal in Ordnung und rechtlich bindend.
Seit 2022 gilt laut Bundesgerichtshof zudem: „Mindestsätze der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung aus dem Jahr 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar.“ Zitat: Quelle: Urteil vom 2. Juni 2022 – VII ZR 174/19
Die alte „HOAI 2013“
Die HOAI 2013 ist, abgesehen von den geringfügigen Anpassungen von 2021, im Originaltext noch immer weitgehend erhalten.
Die damals neue HOAI 2013 wurde am 10. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt publiziert und löste wiederum die Fassung von 2009 ab. Die Änderungen sind nicht sehr umfangreich, sollen aber dennoch der Vollständigkeit halber hier kurz aufgezählt werden: Was sich geändert hat im Jahre 2013 im Gegensatz zu 2009 ist, dass die Honorarsätze angehoben wurden. Zudem gab es Änderungen beim Bauen im Bestand. Auch die Leistungsfelder wurden neu definiert und angepasst.
Gleiches gilt für die Gewichtung der Leistungsphasen. Auch die Fälligkeit des Honorars nach der Abnahme wurde neue festgelegt und es galten seit 2013 neue Honorarregelungen bei Änderungsleistungen. Diese HOAI von 2013 wurde jedoch dann durch die HOAI 2021 abgelöst, die heute bindend ist. Wobei hier die wohl wichtigste Änderung ist, dass die Mindest- und Höchstsätze nun nicht mehr zwingend bindend sind, sondern verhandelt werden können.
Die HOAI 2021. Was ist neu?
Für das Honorar von Architekten- und Ingenieuren gilt ab dem 1. Januar 2021 Vertragsfreiheit, d.h. der Minderst- und Höchstsatz sind nicht mehr bindend. Honorarübersichten sind somit nur als Empfehlung zu verstehen.
Für die Vereinbarung nach § 7 Abs.1 S.1 HOAI von 2021 ist keine eigenhändige Unterschrift erforderlich, es genügt eine E-Mail. Und: Private Bauherren müssen laut neuer Fassung der HOAI vom Architekten darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein von der HOAI abweichenden Honorar möglich ist. Wird dies versäumt, so gilt das Basishonorar.
Bei der Erstellung eines Bauobjektes werden hier alle Arbeiten in 9 Leistungsphasen (LPH) unterteilt. Die Leistungsphasen sind nach dem zeitlichen Ablauf (logischer Bauablauf) gegliedert. Es beginnt mit der Vorbereitung der Planungen und endet erst mit der Leistungsphase 9 nach dem Ende der Gewährleistungsfrist.
Die innerhalb der Leistungsphasen beschreiben nur die Grundleistungen, die sogenannten besonderen Leistungen werden nicht berücksichtigt in der HOAI. Was genau zu den Grundleistungen gehört, darüber gibt die HOAI Auskunft. (siehe § 3 Abs. 2 HOAI).